Das recht des arbeitnehmers auf ruhegeld

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1984

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Uludağ Üniversitesi

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Die Sicherung der Beschaeftigten gegen Wechselfaelle des Lebens (zB. Altern, Invaliditaet, Tod) erfolgt im deutschen Sozialrecht im wesentlichen auf vier Arten, naemlich durch die private Vorsorge bzw. Selbstvorsorge (Sparen, private Lebensversicherung), durch die gesetzliche Sozialversicherung; durch die betriebliche Altersversorgung und durch die staatliche Alterversorgung (für Beamte) sowie die sie ergaenzende Fürsorge. Das Schwergewicht liegt eindeutig bei der gesetzlichen Sozialversicherung (bzw. gesetzliche Rentenversicherungen ). Private Eigenvorsorge, gesetzliche Rentenversicherung und betriebliche Versorgung (d.h. betriebliche Altersversorgung bzw. Ruhegeld) koliidieren nicht miteinander, sondem ergaenzen sich. Zur Sicherung der Ruhegeldzahlung gegen Zahlungsunfaehigkeit des Arbeitgebers wurde im Oktober 1974 durch die Wirtschaft ein Pensions-Sicherungs-Verein gegründet. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nacblass das Konkursverfahren eröffnet, dann haben die Versorgungsempfaenger und ihre Hinterbliebenen gegen den Traeger der Insolvenzsicherung (Pensions-Sicherungs-Verein a.G.) einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage ohne Konkurseröffnung zu erbringen haette.

Description

Keywords

Das recht des arbeitnehmers, Ruhegeld, Altersabfindung im türkischen recht, Deutschen recht aehnet

Citation

Karapınar, İ. (1984). "Das recht des arbeitnehmers auf ruhegeld". Uludağ Üniversitesi İktisadi ve İdari Bilimler Fakültesi Dergisi, 5(1), 283-301.

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